Den Tennis-Verband Niederrhein haben in den letzten Tagen diverse Detailfragen rund um die Durchführung der Mannschaftsspiele im Sommer 2021 unter den Bedingungen der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW erreicht. Wir haben die bisher am häufigsten aufgetretenen Fragestellungen hier gesammelt und beantwortet. Die Liste wird fortlaufend ergänzt und gegebenenfalls an rechtliche Neuregelungen angepasst.

 

Eine allgemeine Übersicht zu den Regelungen in Bezug auf den Tennisport in NRW gibt es hier:

Link: Regelungen für den Tennissport (PDF)

„Welche Sonderregelungen gibt es 2021 abweichend von den üblichen Regelungen der Wettspielordnung?“


1.Maßgaben Coronaschutzverordnung für Wettspielbetrieb:

Die Durchführung der Wettspiele muss unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung erfolgen. Entsprechende Regelungen und Empfehlungen werden den Vereinen in der jeweils aktuellen Fassung vom TVV zur Verfügung gestellt. Änderungen der Verordnung, die während der Spielzeit erfolgen, sind ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit zu berücksichtigen und umzusetzen. Für Personen, die aus dem Ausland zu Wettspielen einreisen, gelten die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren:

Link: Einreisebestimmungen BMI

2.Wettspieltermine (Spieltage, Verlegungen, Absagen):

Absage von Spieltagen:
Müssen Spieltage oder Begegnungen aufgrund der Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt abgesagt werden, sind die Begegnungen spätestens bis zum 26.09.2021 nachzuholen. In Konkurrenzen mit Relegationsspielen gilt als letztmöglicher Nachholtermin der 19.09.2021. Der Nachholtermin wird von den jeweiligen Mannschaftsführern vereinbart und ist bis spätestens 4 Werktage nach einer Spielabsage vom Heimverein in der nu-Liga einzugeben und der Wettspielleiter zu informieren. Kann keine Einigung erzielt werden, setzt der Wettspielleiter einen verbindlichen Termin an.

Verlegung von Begegnungen:
Angesetzte Begegnungen können im beiderseitigen Einverständnis vorverlegt oder spätestens jedoch bis zum 26.09.2021 (Gruppen mit Relegationsspielen [s.o.] bis 19.09.2021) verlegt werden. Hinweis: Ferienzeiten können hier ausdrücklich einbezogen werden. Der Nachholtermin wird von den jeweiligen Mannschaftsführern vereinbart und ist bis spätestens 4 Werktage nach einer Spielverlegung vom Heimverein in der nu-Liga einzugeben und der Wettspielleiter zu informieren. Bei Spielen in den der Altersklassen Damen und Herren bedarf es zwecks Oberschiedsrichtereinsatzes vorab der Zustimmung durch den Wettspielleiter.

3. Aufgaben des Gastgebers:
Die Anwendung der Stellung einer Halle – Niederrheinliga Damen und Herren – gilt nur, wenn das Spielen in einer Halle nach der Verordnung des Landes und der entsprechenden Inzidenzstufe gestattet ist und die vorgesehene Halle hinsichtlich der Schutzmaßnahmen den Anforderungen der Behörden entspricht.

Sollte ein gastgebender Verein aus baulichen und/oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein , das Hygieneschutzkonzept in Bezug auf seine Umkleideräume und Duschen umzusetzen, entfällt (auch bei einer grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeit dazu) die Pflicht nach §16 der Wettspielordnung, die Umkleideräume und Duschen bereitzustellen.

„Benötigen die Teilnehmer*innen grundsätzlich einen Negativtest?“


Auch wenn das eigentliche Spiel im Freien weder im Einzel noch im Doppel an eine Testpflicht gekoppelt ist, empfiehlt der TVN allen an den Wettkämpfen teilnehmenden Spielerinnen und Spielern, sich in Hinblick auf eine weitere Risikominimierung sowie die Nutzung der Gastronomie und/oder einem Umzug in die Halle mit einem gültigen negativen Testnachweis auszustatten, da nur bei gleichzeitiger Inzidenzstufe 1 im Kreis UND auch auf Landesebene die Pflicht eines Testnachweises für die Halle und Innengastronomie ganz entfällt.  
Die Tests haben zurzeit eine Gültigkeitsdauer von 48 Stunden. 

„Ist das Doppel auf jeden Fall erlaubt?“


Unter einer Inzidenz von 100 (Bundesnotbremse, Wettkampfverbot) ist Doppel in allen drei Stufen mittlerweile ausdrücklich erlaubt, da es wie Tennis insgesamt als kontaktfrei definiert wird. In der aktuellen Version der Coronaschutzverordnung NRW heißt es wörtlich: „Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ Anders geartete Interpretationen einzelner Ordnungsämter sind dadurch hinfällig.

                      Link: Coronaschutzverordnung NRW (PDF)

„Wann lässt sich sicher sagen, welche Inzidenzstufe am jeweiligen Spieltag in Kraft ist?“

Der Wechsel von Inzidenzstufen in den einzelnen Kreisen unterliegt aktuell folgenden Regelungen: Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum und die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell auf www.mags.nrw unter dem Link “Coronaschutzregeln vor Ort” als PDF.


Link: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

„Welche Bestimmungen sind bei der Anreise zum Mannschaftsspiel zu beachten?“

Kontaktbeschränkungen müssen auch in Autos beachtet werden. Entsprechend gelten bei der gemeinsamen Anfahrt zum Spiel die jeweiligen Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW, die aktuell je nach Inzidenzstufe variieren. Diese sind bei der Bildung von Fahrgemeinschaften zu beachten.

                    Link: Der ADAC allgemein zum Autofahren unter Coronabedingungen

        Link: Coronaschutzverordnung NRW mit Regeln zur Kontaktbeschränkung

„Welche Regeln gelten für Zuschauer?“


Der Landessportbund NRW und die IG Tennis NRW kommunizieren aktuell folgende Regelungen für die Anwesenheit von Zuschauern:

Bei Inzidenzstufe 3:
Außen bis 100 Zuschauer mit Test, einfacher Rückverfolgbarkeit* und Mindestabstand und bis 500 Zuschauer mit Test, besonderer Rückverfolgbarkeit** (Sitzplan), fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen und Mindestabstand.

Bei Inzidenzstufe 2:
Außen bis zu 100 Personenmit einfacher Rückverfolgbarkeit und Mindestabstand. Darüber hinaus 101  – 1000 Personen mit fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen, besonderer Rückverfolgbarkeit und Mindestabstand bis zu einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität
Innen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Besonderer Rückverfolgbarkeit**, fest zugewiesenen Sitz und Stehplätzen und Mindestabstand

Bei Inzidenzstufe 1:
Außen auch über 1000 nach den Regeln der Inzidenzstufe 2
Innen bis zu 1000 nach den Regeln der Inzidenzstufe 2

*einfache Rückverfolgbarkeit = Name, Adresse, E-Mail oder Telefonnummer schriftlich oder digital erfasst und vier Wochen vorgehalten.
**besondere Rückverfolgbarkeit = Datenerhebung der einfachen Rückverfolgbarkeit plus Sitzplatzverzeichnis

Der TVN bietet ein Formular samt Datenschutzhinweisen zum Download an, mit dem die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden kann:

            Link: Einverständniserklärung Zuschauer (PDF)

            Link: Datenschutzhinweise (Word-Dokument)

Der TVN rät Vereinen, sich im Zweifel an ihre zuständigen lokalen Ordnungsbehörden zu wenden um abzuklären, mit welchen genauen Maßnahmen den eingeforderten Maßnahmen in Bezug auf Zuschauer im Einzelfall genüge getan wird.

„Wann und unter welchen Bedingungen ist ein Umzug in die Halle möglich?“

Inzidenzstufe 1 UND 2: Wettkampfspiel in der Halle (Einzel und Doppel) für Getestete und/oder GeGe unter Sicherstellung einer einfachen Rückverfolgbarkeit. Bei Kreis- UND Landesinzidenz auf Stufe 1 entfällt die Testpflicht. 
Bei Stufe 3 ist Hallentennis nicht möglich.

„Was gilt für die Benutzung von Umkleiden und Duschen?“

Gemeinschaftsräume, Umkleiden und Duschen könnenn bei Inzidenzstufe 1 und 2 unter Einhaltung von Abstands- und Hygiene-Regeln genutzt werden.

Ab Inzidezstufe 3 (> 50) bleiben sie geschlossen.

 

Was die Hygiene-Regeln angeht, ist insbesondere das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für Tennis-Wettspiele in Nordrhein-Westfalen der IG Tennis zu beachten.

                      Link: 
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept IG Tennis (PDF)

Sollte ein gastgebender Verein aus baulichen und/oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein , das Hygieneschutzkonzept in Bezug auf seine Umkleideräume und Duschen umzusetzen, entfällt (auch bei einer grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeit dazu) die Pflicht nach §16 der Wettspielordnung, die Umkleideräume und Duschen bereitzustellen.

„Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung der Vereinsgastronomie möglich?“

Bei Inzidenzstufe 1: Außengastronomie ohne Negativtestnachweis. Innengastronomie auch ohne Tests, wenn zusätzlich die Landes-Inzidenz auch Stufe 1 erreicht hat, ansonsten mit Testnachweis/GeGeNachweis).  Zuweisung fester Sitz- oder Stehplatz, einfache Rückverfolgbarkeit, Mindestabstand und Einhaltung der sonstigen Hygienevorschriften.

Bei Inzidenzstufe 2: Außengastronomie ohne Negativtestnachweis und Vorgaben, Innengastronomie mit Negativtestnachweis (alternativ GeGeNachweis) und Vorgaben der Stufe 1.


Bei Inzidenzstufe 3: Nur Außengastronomie mit Test und Platzpflicht.

 

Quelle TVN