Coronaschutzverordnung: Neuregelungen für den Tennissport ab 08.03.2021
Aus der ab 08.03.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben sich signifikante Neuregelungen auch für den Tennissport im Bereich des TVN und seiner Vereine.
Tennisplätze im Außenbereich dürfen für folgende Spielformen geöffnet werden:
– Einzelspiel für zwei Personen aus unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
– Doppelspiel für Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
– Tennis-Einzeltraining für Kinder und Erwachsene
– Tennis-Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren (die maximale Gruppengröße für Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote beträgt 20 Kinder mit maximal 2 Trainern / Aufsichtspersonen)
Auch im Tennis-Gruppentraining von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss.
Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich.
Für den Aufenthalt auf Sportanlagen gilt außerdem:
– Für die Personen und Personengruppen, die sich auf einer Sportanlage aufhalten, gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m außerhalb der sportlichen Betätigung. Bei vereinseigenen Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein.
– Gemeinschaftsräume, sowie Umkleiden und Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Toiletten dürfen mit entsprechender Einhaltung von Hygienevorschriften geöffnet werden.
– Die Nutzung von Indoor-Sporteinrichtungen (somit auch Tennishallen) ist weiterhin untersagt.
Mögliche weitere Lockerungen ab 22. März
Landessportbund NRW wie TVN fordern aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
– die Regeln strikt einzuhalten,
– unverändert vorsichtig zu agieren,
– unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das können und dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.
Die Regeln der neuen Verordnung gelten grundsätzlich bis zum 28.03.2021. Sollte die 7-Tages-Inzidenz über zwei Wochen hinweg in NRW dauerhaft unter 100 bleiben, könnten aber ab frühestens 22.03.2021 nach den in der Bund-Länder-Konferenz vom vergangenen Mittwoch vereinbarten Beschlüssen weitere Lockerungen per Verordnung erfolgen.