Hallennutzung nur unter Einhaltung der 2G-Regel (Geimpft und Genesen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der modifizierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVONRW),
welche am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, gelten in Krefeld aktuell nachfolgend aufgeführte
Regelungen für die Sportausübung:
Sportausübung:
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb
von Sportstätten im öffentlichen Raum ist für Personen im Alter ab 16 Jahren nur noch gestattet,
sofern sie immunisiert sind (2-G-Regelung).
In Innenräumen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Auf das Tragen einer
Maske kann verzichtet werden, sofern dies für die Sportausübung erforderlich ist. Auch im Freien wird
das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
werden kann.
Vorgenannte Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für den Amateur- als auch für den Profisport.
Für Teilnehmer an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Verbandes, der Mitglied im
Deutschen Olympischen Sportbund ist, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung das
bescheinigte negative Ergebnis von einem anerkannten Labor eines höchstens 48 Stunden
zurückliegenden PCR-Tests nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung.
Für nicht immunisierte Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen
(Übungsleiter, Betreuer etc.), genügt die Vorlage eines negativ, höchstens 24 Stunden
zurückliegenden Antigen-Schnelltests bzw. von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48
Stunden zurückliegenden PCR-Tests nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung. Während
der Ausübung der Tätigkeit gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
Besuch von Sportveranstaltungen:
Der Besuch von Sportveranstaltungen für Personen im Alter ab 16 Jahren ist ebenfalls nur
immunisierten Personen (2-G-Regelung) gestattet.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze mit mehr als 100 Personen ist dem
Gesundheitsamt vorab ein Hygienekonzept vorzulegen. Die Konzepte müssen u. a. eine Darstellung
der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen beinhalten. Entsprechende Konzepte können Sie gerne an
den Fachbereich Sport und Sportförderung, Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de,
zwecks weiterer Veranlassung übersenden.
In Innenräumen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder
Stehplätzen kann an den Plätzen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn die Plätze
einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen bzw. alle Personen immunisiert oder getestet sind.
Beim Besuch von Sportveranstaltungen im Freien ist das Tragen einer medizinischen Maske nicht
verpflichtend, wird aber empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
werden kann (insbesondere in Warteschlagen und Anstellbereichen sowie an Verkaufsständen,
Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern).
Besuch von u. a. Schwimmbädern:
Der Besuch von Schwimmbädern und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen (Eissporthallen) ist
Personen ab 16 Jahren nur gestattet, sofern diese immunisiert (2-G-Regelung) sind.
Allgemeines:
Die Anwendung der als Anlage beigefügten allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen ist
verpflichtend.
Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene
Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt,
der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19
geimpft werden können, müssen über einen Testnachweis verfügen. Der durchzuführende Test muss
den Anforderungen der Corona-Test- und Quarantäneverordnung entsprechen und es muss ein
bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests
oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCRTests
vorliegen.
Bei Schülerinnen und Schülern ab einem Alter von 16 Jahren wird ein Testnachweis durch eine
Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als
Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine
medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Die Nachweise einer Immunisierung sind beim Zutritt zu den Einrichtungen und Angeboten von den
für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu
kontrollieren.
Sollten Zuwiderhandlungen gegen obige Regelungen festgestellt werden, wird um Information des
Kommunalen Ordnungsdienstes unter der Rufnummer 02151 86-2225 gebeten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Landessportbundes Nordhein-
Westfalen unter www.lsb.nrw.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Kannenberg, Timo.Kannenberg@krefeld.de, 02151-
86 3421.
Zu Ihrer Information füge ich die derzeit geltende CoronaSchVO-NRW sowie die allgemeinen
Hygiene- und Infektionsschutzregelungen zur CoronaSchVO-NRW als Anlage bei